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   BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP)   

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BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2021,7544)
BPatG, Entscheidung vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2021,7544)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2021 - 3 Ni 20/20 (EP) (https://dejure.org/2021,7544)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das Deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 1928 S. 624) ist nur für Klageparteien mit Sitz in Deutschland anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148, 149; OLG München NJW-RR 2019, 188, 189).
  • BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17

    Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das nach Art. 216 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, geltende, derzeit allerdings nur vorläufig anwendbare Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 2020 sieht zwar in Art. IP.6 Abs. 2 eine Inländergleichbehandlung bei Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang, Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor, was aber - ungeachtet der Frage, ob die nur vorläufig anwendbare Regelung hierfür überhaupt herangezogen werden könnte - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2018, 28298 Rn. 13; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2005, 02600) zur Befreiung der Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein nicht ausreicht.
  • OLG München, 05.12.2018 - 7 U 1424/18

    Anspruch auf die Gestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten für Kläger aus

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das Deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 1928 S. 624) ist nur für Klageparteien mit Sitz in Deutschland anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148, 149; OLG München NJW-RR 2019, 188, 189).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 6 U 181/04

    Prozesskostensicherheit: Grundsatz der Inländergleichbehandlung

    Auszug aus BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Das nach Art. 216 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, geltende, derzeit allerdings nur vorläufig anwendbare Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 2020 sieht zwar in Art. IP.6 Abs. 2 eine Inländergleichbehandlung bei Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang, Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vor, was aber - ungeachtet der Frage, ob die nur vorläufig anwendbare Regelung hierfür überhaupt herangezogen werden könnte - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2018, 28298 Rn. 13; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2005, 02600) zur Befreiung der Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein nicht ausreicht.
  • LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17

    Prozesskostensicherheit einer Privatperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im

    Der Kläger hat keine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten, da nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine solche auf Grund völkerrechtlicher Verträge, hier Art. 9 Europäisches Niederlassungsabkommen (EuNiederlAbk), nicht verlangt werden kann (so auch BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537) und nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt werden kann, hier die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), die für das hiesige Verfahren weiterhin Gültigkeit besitzt.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Vereinigte Königreich vorbehalten hat, die Absätze 1 und 2 des Artikels 9 so anzuwenden, als seien die Worte "oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben" in Abs. 1 nicht enthalten (Bundesgesetzblatt, 1970 11, 843), (vgl. auch grundsätzlich BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537).

  • LG Hamburg, 29.03.2022 - 310 O 113/14

    Prozesskostensicherheit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Großbritannien für vor

    b) Diese Vorschrift hat in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts, in denen ab dem 01.01.2021 die Leistung von Prozesskostensicherheiten gegenüber Klägerinnen angeordnet wurde, die im Vereinigten Königreich ansässig waren, keine Beachtung gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Ni 20/20 (EP), juris Rn. 4 ff.).
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